
Dr. Helge Seifert und Andreas Gieseke (1.VS DST) und Longimanus im Hintergrund Copyright: Wolfgang Winke
Aus aktuellem Anlass:
Bei einer durchgemachten COVID19 Infektion erlischt eine bestehende TTU!
Hier das entsprechende Zitat aus der Stellungnahme der medizinischen Abteilung des VDST:
Bei Nachweis von SARS-CoV2 bzw. Diagnose COVID19 erlischt eine vorhandene Tauchtauglichkeit. Die (Wieder-) Erteilung der Tauchtauglichkeit sollte ausschließlich durch einen tauchmedizinisch qualifizierten Arzt erfolgen. Das reine Abklingen der Symptome, wie bei einem grippalen Infekt, ist nicht ausreichend.“
Die ganze Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.
Tauchsportärztliche Untersuchung
Sicheres Schwimmen und eine körperliche Grundfitness ist neben der Tauchsportärztlichen Untersuchung (TSÄU) oder auch Tauchtauglichkeitsuntersuchung (TTU) für die Teilnahme an Tauchkursen und Tauchgängen auf Tauchbasen erforderlich. Bei der Untersuchung wird der körperliche Gesundheitszustand allgemein, besonders die Lunge, das Herz-Kreislauf-System und der Hals-Nasen-Ohren-Bereich überprüft.
Als durch die GTÜM (Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin) diplomierter Arzt für Tauchtauglichkeitsuntersuchungen führe ich diese entsprechend der GTÜM-Richtlinien durch. Hierbei kann ich gut die eigene langjährige Tauchsporterfahrung mit dem notwendigen medizinischen Wissen kombinieren und medizinisch praxisrelevante Fragen zum Tauchsport fundiert beantworten.
Bezüglich der TTU habe ich mich verpflichtet, nach den Vorgaben der GTÜM zu arbeiten.
Danach brauchen alle Taucher bis zum 18. und ab dem 40. Lebensjahr jährlich eine neue TTU.
Dazwischen reichen alle drei Jahre, sofern nichts anderes besprochen wurde und keine neuen Beschwerden oder Erkrankungen aufgetreten sind.
Zu jeder TTU gehört eine Lungenfunktionsdiagnostik und Herzuntersuchung (EKG). Ab dem
40. Lebensjahr wird anstelle des Ruhe-EKGs ein Belastungs-EKG (Ergometrie) benötigt.
Um eine gleichbleibende Qualität bei der TTU auch bei unterschiedlichen Ärzten zu gewährleisten und um zu verhindern, daß diese durch einen Preiskampf untergraben wird, gibt die GTÜM auch die Gebühren (gemäß GOÄ) vor.

Ziffer | Beschreibung | 1fach (EUR) |
1 | Beratung, auch mittels Fernsprecher | 4,66 |
8 | Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation | 15,16 |
70 | Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung | 2,33 |
605 | Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden | 14,11 |
605a | Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation | 8,16 |
651 | Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe auch gegebenenfalls nach Belastung mit Extremitäten- und Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen) | 14,75 |
Für die Berechnung der Ergometrie mit EKG wird die Zi 652 zugrunde gelegt, welche anstelle von Zi 651 abzurechnen ist. |
652 | Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) gegebenenfalls auch Belastungsänderung | 25,94 |
Für die Anamneseerhebung bzw. Beratung nach Ziffer 1 oder 3 GOÄ werden zwischen 4,66 bis 20,11 Euro erhoben.
Bei unter 18-Jährigen kommt ggf. die Anamneseerhebung, Beratung bzw. Aufklärung einer Fremdperson Ziffer 4 GOÄ
zwischen 12,82 bis 29,49 Euro hinzu.
Des weiteren biete ich 
DLRG-Tauglichkeits- / Kontrolluntersuchungen an.
Für eine Terminabsprache melden Sie sich bitte unter 04221-800880 oder
per Mail unter GTUEM ( at ) doktor-seifert.de